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BK 2026 290

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

Bern OG ·BK · 2026-07-16 · Deutsch BE
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Sachverhalt

unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) werden unter anderem Ärzte auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Be- rufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen ha- ben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilli- gung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Be- willigung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Strafbar ist nur die vorsätzliche Verletzung des Berufsgeheimnisses; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss in Kenntnis des Geheimnischarakters und im Wissen um seine Schweigepflicht die Tatsache offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 321 StGB). 4.3 Wie bereits erwähnt, nahm die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2026 nicht an die Hand. Zur Be- gründung brachte sie Folgendes vor (S. 2 der angefochtenen Verfügung): Im vorliegenden Fall enthielt der fragliche Brief zwar tatsächlich Informationen, welche unter das Be- rufsgeheimnis fallen könnten. Indessen ergaben die Ermittlungen, dass der Beschuldigte den Brief nicht selbst an die Drittpersonen versandte, sondern diesen seiner Patientin, der Privatklägerin, ab- gab. Diese hätte auf dem eigens dafür freigehaltenen Platz (auf der ersten Seitenhälfte) noch eigene Ausführungen machen sollen und den Brief dann an die Drittpersonen senden sollen. Die Privatkläge- rin hat den Brief dann, ohne eigene Ergänzungen zu machen, an die Drittpersonen gesendet. Die[s] bestätigt sie in der polizeilichen Befragung vom 10.11.2025, Z. 28/29. Zwar war der Beschuldigte mit der Weiterleitung der Informationen einverstanden, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Pri- vatklägerin den Brief selbst versendet und damit implizit eben auch mit der Weiterleitung der Informa- tionen einverstanden ist. Sofern man bei der vorliegenden Sachlage überhaupt von einer vorhande- nen Tatherrschaft beim Beschuldigten ausgehen darf, kann festgehalten werden, dass der Beschul- digte in Bezug auf den von der Privatklägerin selbst an Drittpersonen weitergeleiteten Teil von Infor-

4 mationen über ihre Krankheit vom Berufsgeheimnis entbunden wurde. Es erhellt, dass der Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung demzufolge eindeutig nicht erfüllt ist. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.4 Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden, womit die Beschwerdekammer zur Begründung vorab auf diese verweist. Aufgrund der über- einstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin anläss- lich ihrer jeweiligen polizeilichen Einvernahmen kann als erstellt gelten, dass nicht der Beschuldigte den fraglichen Brief an den Nachbarn der Beschwerdeführerin bzw. dessen Eltern und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) verschickt hat, sondern diesen der Beschwerdeführerin nur mitgegeben hat- te und von Letzterer dann verschickt wurde (Einvernahme Beschwerdeführerin vom

10. November 2025 Z. 25-29; Einvernahme Beschuldigter vom 21. Dezember 2025 Z. 19, 32, 52-53, 57). Weiter sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte habe ihr bei der Übergabe des Briefes gesagt, wenn sie wolle, könne sie diesen weiterschicken (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 10. November 2025 Z. 27). Der Beschuldigte hat damit die geheimnisgeschützten Informationen lediglich an die Beschwerdeführerin als Berechtigte weitergegeben, was keine Offenbarung des Geheimnisses i.S.v. Art. 321 StGB darstellt. Darüber hinaus handelt der Täter nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten of- fenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Selbst wenn man die Tathandlung des Versen- dens des Briefes in Form einer mittelbaren Täterschaft dem Beschuldigten zurech- nen wollte, durfte er, indem er den Entscheid über den Versand des vorbereiteten Briefes der Beschwerdeführerin überliess, annehmen, dass das Versenden als konkludente Einwilligung in den Inhalt und die entsprechende Preisgabe der sensi- blen Informationen gilt. So oder anders hat sich der Beschuldigte durch die ihm vorgeworfene Handlung nicht strafbar gemacht. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nichts vorzubringen, was an dieser Schlussfolgerung etwas ändern könnte. Wenn sie insbesondere in ihrer zweiten (undatierten) Eingabe vorbringt, der Beschuldigte habe ohne ihr Wissen der KESB geschrieben, so steht diese Behauptung nach dem Gesagten klar im Widerspruch zu den amtlichen Akten. Den weiteren Ausführungen der Beschwer- deführerin, insbesondere betreffend das angebliche Verabreichen einer zu hohen Medikamentendosis durch den Beschuldigten, fehlt der Zusammenhang zum hier wesentlichen Vorwurf der Berufsgeheimnisverletzung. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu Recht nicht an die Hand genommen. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine reduzierte Gebühr von CHF 800.00, der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Be- schuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädi-

5 gungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer). Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung gestützt darauf ein Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde zur Nachbesserung zurück an die Beschwerdeführerin. Am 3. Juni 2026 sowie am 8. Juni 2026 gingen weitere Eingaben (undatiert bzw. vom 3. Juni 2026) der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 309 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht.

E. 2.2 Zur Frage der Formgültigkeit der Beschwerde ist anzumerken, dass der Beschwer- deführerin ihre Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2026 mit Verfügung vom 29. Mai 2026 mit dem Hinweis auf Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO zur Nachbesserung retour- niert wurde. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Folge eine verständlichere Rechtsmittelschrift eingereicht, allerdings geht auch aus der Verbesserung nur sehr rudimentär hervor, inwiefern die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht rechtens sein soll bzw. welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Ob die Begründung der Beschwerde ausreicht, damit auf sie eingetreten werden kann, ist nach dem Gesagten fraglich, kann aber aufgrund ihrer offensichtlichen Unbegrün- detheit (vgl. E. 4.4 hiernach) ohnehin offenbleiben.

E. 3 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, eine Verletzung des Berufsgeheimnisses zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangen zu haben, indem er in seiner Ei- genschaft als Facharzt Psychiatrie in einem Brief vertrauliche Angaben über die Beschwerdeführerin als seine Patientin an Drittpersonen weitergegeben haben soll, namentlich dass sie an einer Depression leide.

3

E. 4 mationen über ihre Krankheit vom Berufsgeheimnis entbunden wurde. Es erhellt, dass der Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung demzufolge eindeutig nicht erfüllt ist. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 4.2 Nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) werden unter anderem Ärzte auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Be- rufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen ha- ben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilli- gung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Be- willigung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Strafbar ist nur die vorsätzliche Verletzung des Berufsgeheimnisses; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss in Kenntnis des Geheimnischarakters und im Wissen um seine Schweigepflicht die Tatsache offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 321 StGB).

E. 4.3 Wie bereits erwähnt, nahm die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2026 nicht an die Hand. Zur Be- gründung brachte sie Folgendes vor (S. 2 der angefochtenen Verfügung): Im vorliegenden Fall enthielt der fragliche Brief zwar tatsächlich Informationen, welche unter das Be- rufsgeheimnis fallen könnten. Indessen ergaben die Ermittlungen, dass der Beschuldigte den Brief nicht selbst an die Drittpersonen versandte, sondern diesen seiner Patientin, der Privatklägerin, ab- gab. Diese hätte auf dem eigens dafür freigehaltenen Platz (auf der ersten Seitenhälfte) noch eigene Ausführungen machen sollen und den Brief dann an die Drittpersonen senden sollen. Die Privatkläge- rin hat den Brief dann, ohne eigene Ergänzungen zu machen, an die Drittpersonen gesendet. Die[s] bestätigt sie in der polizeilichen Befragung vom 10.11.2025, Z. 28/29. Zwar war der Beschuldigte mit der Weiterleitung der Informationen einverstanden, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Pri- vatklägerin den Brief selbst versendet und damit implizit eben auch mit der Weiterleitung der Informa- tionen einverstanden ist. Sofern man bei der vorliegenden Sachlage überhaupt von einer vorhande- nen Tatherrschaft beim Beschuldigten ausgehen darf, kann festgehalten werden, dass der Beschul- digte in Bezug auf den von der Privatklägerin selbst an Drittpersonen weitergeleiteten Teil von Infor-

E. 4.4 Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden, womit die

Beschwerdekammer zur Begründung vorab auf diese verweist. Aufgrund der über-

einstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin anläss-

lich ihrer jeweiligen polizeilichen Einvernahmen kann als erstellt gelten, dass nicht

der Beschuldigte den fraglichen Brief an den Nachbarn der Beschwerdeführerin

bzw. dessen Eltern und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend:

KESB) verschickt hat, sondern diesen der Beschwerdeführerin nur mitgegeben hat-

te und von Letzterer dann verschickt wurde (Einvernahme Beschwerdeführerin vom

10. November 2025 Z. 25-29; Einvernahme Beschuldigter vom 21. Dezember 2025

Z. 19, 32, 52-53, 57). Weiter sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte

habe ihr bei der Übergabe des Briefes gesagt, wenn sie wolle, könne sie diesen

weiterschicken (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 10. November 2025 Z. 27).

Der Beschuldigte hat damit die geheimnisgeschützten Informationen lediglich an

die Beschwerdeführerin als Berechtigte weitergegeben, was keine Offenbarung des

Geheimnisses i.S.v. Art. 321 StGB darstellt. Darüber hinaus handelt der Täter nicht

strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten of-

fenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Selbst wenn man die Tathandlung des Versen-

dens des Briefes in Form einer mittelbaren Täterschaft dem Beschuldigten zurech-

nen wollte, durfte er, indem er den Entscheid über den Versand des vorbereiteten

Briefes der Beschwerdeführerin überliess, annehmen, dass das Versenden als

konkludente Einwilligung in den Inhalt und die entsprechende Preisgabe der sensi-

blen Informationen gilt. So oder anders hat sich der Beschuldigte durch die ihm

vorgeworfene Handlung nicht strafbar gemacht.

Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nichts vorzubringen, was an

dieser Schlussfolgerung etwas ändern könnte. Wenn sie insbesondere in ihrer

zweiten (undatierten) Eingabe vorbringt, der Beschuldigte habe ohne ihr Wissen

der KESB geschrieben, so steht diese Behauptung nach dem Gesagten klar im

Widerspruch zu den amtlichen Akten. Den weiteren Ausführungen der Beschwer-

deführerin, insbesondere betreffend das angebliche Verabreichen einer zu hohen

Medikamentendosis durch den Beschuldigten, fehlt der Zusammenhang zum hier

wesentlichen Vorwurf der Berufsgeheimnisverletzung.

E. 5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu Recht nicht an die Hand genommen. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine reduzierte Gebühr von CHF 800.00, der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Be- schuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädi-

5 gungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Von den Eingaben der Beschwerdeführerin (undatiert bzw. vom 3. Juni 2026) wird Kenntnis genommen und gegeben.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  4. Entschädigungen werden keine gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 290 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 20. Mai 2026 (O 26 4843)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer). Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung gestützt darauf ein Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde zur Nachbesserung zurück an die Beschwerdeführerin. Am 3. Juni 2026 sowie am 8. Juni 2026 gingen weitere Eingaben (undatiert bzw. vom 3. Juni 2026) der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 309 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Zur Frage der Formgültigkeit der Beschwerde ist anzumerken, dass der Beschwer- deführerin ihre Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2026 mit Verfügung vom 29. Mai 2026 mit dem Hinweis auf Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO zur Nachbesserung retour- niert wurde. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Folge eine verständlichere Rechtsmittelschrift eingereicht, allerdings geht auch aus der Verbesserung nur sehr rudimentär hervor, inwiefern die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht rechtens sein soll bzw. welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Ob die Begründung der Beschwerde ausreicht, damit auf sie eingetreten werden kann, ist nach dem Gesagten fraglich, kann aber aufgrund ihrer offensichtlichen Unbegrün- detheit (vgl. E. 4.4 hiernach) ohnehin offenbleiben. 3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, eine Verletzung des Berufsgeheimnisses zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangen zu haben, indem er in seiner Ei- genschaft als Facharzt Psychiatrie in einem Brief vertrauliche Angaben über die Beschwerdeführerin als seine Patientin an Drittpersonen weitergegeben haben soll, namentlich dass sie an einer Depression leide.

3 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) werden unter anderem Ärzte auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Be- rufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen ha- ben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilli- gung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Be- willigung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Strafbar ist nur die vorsätzliche Verletzung des Berufsgeheimnisses; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss in Kenntnis des Geheimnischarakters und im Wissen um seine Schweigepflicht die Tatsache offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 321 StGB). 4.3 Wie bereits erwähnt, nahm die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2026 nicht an die Hand. Zur Be- gründung brachte sie Folgendes vor (S. 2 der angefochtenen Verfügung): Im vorliegenden Fall enthielt der fragliche Brief zwar tatsächlich Informationen, welche unter das Be- rufsgeheimnis fallen könnten. Indessen ergaben die Ermittlungen, dass der Beschuldigte den Brief nicht selbst an die Drittpersonen versandte, sondern diesen seiner Patientin, der Privatklägerin, ab- gab. Diese hätte auf dem eigens dafür freigehaltenen Platz (auf der ersten Seitenhälfte) noch eigene Ausführungen machen sollen und den Brief dann an die Drittpersonen senden sollen. Die Privatkläge- rin hat den Brief dann, ohne eigene Ergänzungen zu machen, an die Drittpersonen gesendet. Die[s] bestätigt sie in der polizeilichen Befragung vom 10.11.2025, Z. 28/29. Zwar war der Beschuldigte mit der Weiterleitung der Informationen einverstanden, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Pri- vatklägerin den Brief selbst versendet und damit implizit eben auch mit der Weiterleitung der Informa- tionen einverstanden ist. Sofern man bei der vorliegenden Sachlage überhaupt von einer vorhande- nen Tatherrschaft beim Beschuldigten ausgehen darf, kann festgehalten werden, dass der Beschul- digte in Bezug auf den von der Privatklägerin selbst an Drittpersonen weitergeleiteten Teil von Infor-

4 mationen über ihre Krankheit vom Berufsgeheimnis entbunden wurde. Es erhellt, dass der Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung demzufolge eindeutig nicht erfüllt ist. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.4 Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden, womit die Beschwerdekammer zur Begründung vorab auf diese verweist. Aufgrund der über- einstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin anläss- lich ihrer jeweiligen polizeilichen Einvernahmen kann als erstellt gelten, dass nicht der Beschuldigte den fraglichen Brief an den Nachbarn der Beschwerdeführerin bzw. dessen Eltern und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) verschickt hat, sondern diesen der Beschwerdeführerin nur mitgegeben hat- te und von Letzterer dann verschickt wurde (Einvernahme Beschwerdeführerin vom

10. November 2025 Z. 25-29; Einvernahme Beschuldigter vom 21. Dezember 2025 Z. 19, 32, 52-53, 57). Weiter sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte habe ihr bei der Übergabe des Briefes gesagt, wenn sie wolle, könne sie diesen weiterschicken (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 10. November 2025 Z. 27). Der Beschuldigte hat damit die geheimnisgeschützten Informationen lediglich an die Beschwerdeführerin als Berechtigte weitergegeben, was keine Offenbarung des Geheimnisses i.S.v. Art. 321 StGB darstellt. Darüber hinaus handelt der Täter nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten of- fenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Selbst wenn man die Tathandlung des Versen- dens des Briefes in Form einer mittelbaren Täterschaft dem Beschuldigten zurech- nen wollte, durfte er, indem er den Entscheid über den Versand des vorbereiteten Briefes der Beschwerdeführerin überliess, annehmen, dass das Versenden als konkludente Einwilligung in den Inhalt und die entsprechende Preisgabe der sensi- blen Informationen gilt. So oder anders hat sich der Beschuldigte durch die ihm vorgeworfene Handlung nicht strafbar gemacht. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nichts vorzubringen, was an dieser Schlussfolgerung etwas ändern könnte. Wenn sie insbesondere in ihrer zweiten (undatierten) Eingabe vorbringt, der Beschuldigte habe ohne ihr Wissen der KESB geschrieben, so steht diese Behauptung nach dem Gesagten klar im Widerspruch zu den amtlichen Akten. Den weiteren Ausführungen der Beschwer- deführerin, insbesondere betreffend das angebliche Verabreichen einer zu hohen Medikamentendosis durch den Beschuldigten, fehlt der Zusammenhang zum hier wesentlichen Vorwurf der Berufsgeheimnisverletzung. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu Recht nicht an die Hand genommen. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine reduzierte Gebühr von CHF 800.00, der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Be- schuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädi-

5 gungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Eingaben der Beschwerdeführerin (undatiert bzw. vom 3. Juni 2026) wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 11. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.